Beschreibung
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Verlobten ergeben haben. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
''Waren Sie schon verheiratet?''
Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen.
''Sind Sie das Adoptivkind des anderen?''
In diesem Fall müsste zuerst die Adoption aufgehoben werden.
''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.
Voraussetzungen
Fristen
Erforderliche Unterlagen
Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
- Eine Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland) oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (bei Geburt im Inland; nicht älter als 6 Monate). Diese ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich.
- Aufenthaltsbescheinigung, ausgestellt zum Zwecke der Eheschließung mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und der Wohnung, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
- Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Von Verlobten, die bereits verheiratet waren zudem:
- Ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe (z.B. Tod, Scheidung). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Eheurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister dieser Ehe erbracht werden.