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Gewerbezentralregister (Antrag auf Auszug)

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördllichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient.

Im Allgemeinen ist dieser Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim zuständigen Gewerbeamt zu stellen.

 

 

Beim Bundeszentralregister in Berlin ist ein Gewerbezentralregister eingerichtet. Dort werden eingetragen:

 

- Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung zu einem Gewerbe sowie die Gewerbeuntersagung,

 

- Verzichte während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,

 

- Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes von dem Gewerbetreibenden selbst oder seinem Vertreter oder Beauftragten begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt.

 

- Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Strafgesetzbuch, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen worden sind, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers. Auf Verlangen hat die Behörde dem Betroffenen Einsicht in die Auskunft zu gewähren.

 

Kosten:

Die Gebühr für einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13 Euro und ist bei der Beantragung zu entrichten. 

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