Einbau neuer Heizungen – Zusammenfassung Gebäudeenergiegesetz (GEG)

 

Für Neubauten sollen die Regelungen des GEG ab dem 1. Januar 2024 gelten. Das heißt, ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung mindestens 65% erneuerbare Energie nutzen (§ 71 GEG).

Für den Einbau neuer Heizungen in Bestandsgebäuden und für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Stadt- bzw. Gemeindegröße (2023/2028).

Die Fristen sind angelehnt an die im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Das GEG sieht zugleich eine Übergangsfrist von fünf Jahren vor, in der noch eine Heizung eingebaut werden kann, die die 65% EE-Vorgabe nicht erfüllt (§ 71i GEG).

Bestehende und funktionierende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können bis Ende 2044 weiter genutzt werden.

 

Umstieg auf erneuerbare Heizungen

Bei einem Heizungseinbau oder -austausch nennt das GEG die folgenden Technologien, die die 65 % EE-Vorgabe erfüllen können (§ 71 Abs. 3 Nr. 1-7 GEG):

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung,
  • Biomasseheizung,
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie oder
  • „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.

 

Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Hier ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.

Voraussetzung für eine „H2-Ready“-Gasheizungen ist, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.

Öl- und Gasheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden (§ 71 Abs. 9 GEG). So muss ab 2029 mindestens 15%, ab 2035 mindestens 30% und ab 2040 mindestens 60% der Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.

 

Übergangs- und Härtefallregelungen

Netzplan_FWDas Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, zum Beispiel wenn der An-schluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht. Ebenso ermöglicht eine allgemeine Härtefallregelung auf Antrag Ausnahmen von der 65% EE-Pflicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Auch aufgrund von besonderen persönlichen Um-ständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit, kann eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren gewährt werden.

Aktuell stehen keine weiteren konkreten Ausbaupläne des Fernwärmenetztes in Hohenbrunn. Sollte dies der Fall sein, wird die Gemeinde die entsprechenden Straßenzüge schnellstmöglich informieren. Zu Fragen rund um die Wärmeplanung in unserem Gemeindegebiet können Sie sich gerne an die Klimaschutzabteilung der Gemeinde wenden (klimaschutz@hohenbrunn.de, 08102/800-440).

 

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